Statuten des Vereins

§1: Sitz, Name und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen: WellMed Institut – Forschungs- und Bildungsverein der allumfassenden Gesundheit sowie ethischer Grundsätze des individuellen Menschen für eine bessere Lebensqualität in Verbindung mit disruptiven Innovationen
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Graz
  3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seineTätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.

§2: Zweck

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden Zweck: 

  1. Im Mittelpunkt der Vereinsarbeit steht die Forschung und Bildung des Wissenstandes des Menschen in seiner nachhaltigen Beziehung zur Gesundheit und Wohlbefinden, sowie Anwendungen zur Förderung der Gesundheit, insbesondere alternative Methoden die zur Erholung führen, sollen erforscht und gebildet werden sowie die Förderung des Gemeinwohls durch den fokussierten Aufbau und dieVerbreitung des kreativen Zusammenlebens und -wirkens und darüber hinaus disruptive Innovationen als auch die Erforschung neuer Technologien in und für die Medizintechnik, die die Erfolgsserie einer bereits bestehenden Technologie, einer bestehenden Erschaffung ersetzen, sowie mobile Technologien, die erforscht, gefördert und bewahrt werden.
  2. Erforschung der kreativen nonverbalen und verbalen Kommunikation in all ihren Wegen, sowie das Heben des Bildungsstandes der Bevölkerung, durch die Vermittlung von Tools, zur Verbesserung der Fähigkeiten und zum Aufzeigen neuer Perspektiven, Herangehensweisen und Denkansätzen zurVerbesserung der aktuellen Situation auf unserer Mutter Erde.
  3. Ein Herzensangelegenheit des Vereins ist Menschen die nicht so glücklich oder Unzufriedenheit imLeben verspüren zu unterstützten und den Weg in ein selbstbestimmtes, sozial integriertes und weitgehend gutes zufriedenes und glücklicheres Leben zu ermöglichen und Methoden, Lehren und Übungen zur Gesundheit -prävention -förderung, die wider rum auf körperlicher – geistiger – seelischer -energetischer und sozialer Ebene ausgeweitet werden, damit eine klare Bewusstseinserweiterung und Verbesserung der Lebensqualität beiträgt und damit die persönliche Wesens-Bildung und Freude zu fördern und diese Erfahrung in Selbsthilfe und Einzel- und Gruppenunternehmungen unterstützend dieStärkung der geistigen Konzentrations- und Kombinationsfähigkeit.
  4. Wissen-Vermittlung von Ur-Wissen und Information an interessierte Menschen zu vermitteln, vor allem das Wissen über eine friedvolle, respektvolle und achtsame Lebensweise untereinander, die im Einklang und unter Rücksichtnahme auf die kulturellen Unterschiede sowie die gelebten Traditionen miteinander existieren sowie Menschen untereinander zu vernetzen im Sinne von Netzwerken damit man positive Menschen zusammenführt um den größtmöglichen Synergieeffekt zu haben.

§3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 

Als ideelle Mittel dienen: 

  1. Umsetzung von Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen
  2. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Forschungs- und Bildungsprojekten
  3. Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Fachkundigen,Fachspezialisten, Tutoren, Studenten, Ärzte, Universitäten und Interessierten
  4. Umsetzung der Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden, Firmen
  5. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Konzepten neuer Technologien in Form von Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen.
  6. Forschungs-, Bildungs-, Gesundheitspflege- und -förderreisen in den Zweckthemen.
  7. Errichtung und Betreiben von zweckdienlichen Gebäuden und Einrichtungen
  8. Entwicklung und Umsetzung von bestmöglichen Tätigkeiten, Projekten und Veranstaltungen zurFörderung der Kinder, Jugend, Familien und Fürsorge.
  9. Weitergabe von Wissen und Erfahrungen
  10. Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen
  11. Abhaltung von Vereinstreffen und Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern
  12. Teilnahme an Veranstaltungen, Märkten und Messen
  13. Beteiligung an Gesellschaften
  14. Errichtung eines Forschungsinstituts zum Betreiben der zweckmäßigen Forschung
  15. Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes
  16. Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen
  17. Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
  18. Betreiben von Öffentlichkeits-, Aufklärungs- Arbeit. Schaffung von Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden, Seminaren, Workshops, Tagungen und Webinaren
  19. Presseabteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Lobbying, Pressearbeit
  20. Social Media Plattformen sowie Blogs und Podcasts und Live Video über virtuelle Plattformen
  21. Abhaltung gemeinschaftlicher und wissenschaftlicher Veranstaltungen

Als materielle und finanzielle Mittel dienen: 

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Aufnahmebeiträge
  3. Gewinne aus Veranstaltungen, Märkten, Messen und Hilfsbetrieben
  4. Forschungszuschüsse
  5. Forschungsförderungen und Erlöse aus Forschungen
  6. Gesundheitsförderungen
  7. Öffentliche Zuschüsse
  8. Gewinne aus Projekten
  9. Zuwendungen
  10. Innovationszuschüsse
  11. Digitalisierungsförderungen
  12. Bildungsförderungen

13. Verwertungen 

14. freiwillige Beiträge 

15. Spenden, Subventionen, Förder- und Unterstützungsbeiträge 

16. Gewinne aus Kooperationen 

17. Gewinne aus Bildung und neuen Innovationen 

18. Vermögensverwaltung 

19. Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft). 

20. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wirtschaftliche Zwecke und ist auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Vorhandene Gewinne werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft 

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. 

2. Ordentliche Mitglieder sind jene die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit beteiligen. 

3. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. 

3a Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

3b Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht. 

4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden. 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich. 

2. Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet der/die Präsident/in. 

3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. 

2. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen. 

3. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. 

4. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden. 

5. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden. 

6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden. 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. 1. Rechte: a. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. 
  2. b. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen zu. 
  3. c. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. 
  4. d. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. 
  5. e. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 
    1. 2. Pflichten: a. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. 
    2. b. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 
    3. c. Die ordentliche und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsident von der Präsidentin beschlossenen Höhe verpflichtet. 

§ 8: Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. 

§ 9: Generalversammlung 

1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen 4vier Wochen statt auf: a. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung 

b. schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder 

c. Verlangen der Rechnungsprüfer 

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer. 

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. 

5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. 

6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in. 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

1. Beschlussfassung über den Voranschlag 

2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer 

3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer 

4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein 

5. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode 

6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins 

7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen a. Präsident/in 

b. Vize-Präsident/in 

§ 11: Präsidium 

Das Präsidium besteht aus: 

1. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 

2. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben. 

3. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in schriftlich oder mündlich einberufen. 

4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen anwesend sind. 

5. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; wobei bei Stimmengleichheit der Präsident ein Dirimierungsrecht hat. 

6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in. 

7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. 

8. Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft. 

9. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 

10. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus. 

§ 12: Aufgaben des Präsidiums 

1. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. 

2. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen. 

3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden. 

4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a. für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen 

b. Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens 

c. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit 

d. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 

e. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und den Beitrittsbetrag 

f. Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss 

g. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung 

h. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern 

i. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder 

1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein (Einzelvertretung) nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. 

2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten/in der/die Vizepräsident/in. 

3. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.. 

4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden. 

5. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

6. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium. 

§ 14: Rechnungsprüfer 

1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 

§ 15: Schiedsgericht 

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bestehenden ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidun-gen sind vereinsintern endgültig. 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins 

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 

3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden. 

4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 

§ 17 Personenbezogene Bezeichnungen 

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.